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Weblink: | https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200318_erlass_schornsteinfegerwesen.html |
Amtliche Veröffentlichung: | (Amtsblatt, Verkündungsblatt o.ä.) |
Normgeber: | Land |
Vom: | 18.03.2020 |
Letzte Änderung durch: | (ggf. Änderungen) |
Außerkrafttreten am: | 19.04.2020 |
Sehr geehrte Damen und Herren,
die gesetzlich begründeten Eigentümerpflichten werden aufgrund der Corona-Pandemie nicht aufgehoben. Laut den von der Bundesregierung mit den Ländern abgestimmten Leitlinien vom 16. März 2020 können Dienstleister und Handwerker ihrer Tätigkeit nachgehen.
Da anzunehmen ist, dass sich Eigentümerinnen oder Eigentümer häufiger wegen der Corona-Pandemie weigern werden, den Schornsteinfegerbetrieben oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern Zutritt für die Verrichtung der Schornsteinfegerarbeiten zu gewähren, ist eine einheitliche Vorgehensweise geboten.
Zur Absicherung des Schornsteinfegerbetriebes muss die Verweigerung schriftlich dokumentiert werden. Der Inhalt dieses Schreibens soll eine Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Mieterin oder des Mieters enthalten, dass trotz Kenntnis der gesetzlich begründeten und bestehenden Eigentümerpflichten die Durchführung der Arbeiten wegen der Corona-Pandemie verweigert wird. Ebenso ist in dem Schreiben eine Verpflichtung aufzunehmen, die verweigerten Schornsteinfegerarbeiten schnellstmöglich nachholen zu lassen. Das Schreiben ist vom ausführenden Schornsteinfeger des Schorn-steinfegerbetriebes und der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Mieterin oder dem Mieter zu unterzeichnen. Anstelle des Formblattes ist dieses Schreiben dem zuständigen BSF zu übermitteln. Weigert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer ein solches Schreiben zu unterschreiben oder stehen die Personen nachweislich unter Quarantäne oder behaupten sie unter Quarantäne zu stehen, hat der ausführende Schornsteinfeger dies auf dem Schreiben zu vermerken und das Schreiben alleine zu unterzeichnen.
Der BSF vermerkt die Weigerung unter Bemerkungen in dem Kehrbuch. Eine Durchführung eines Zweitbescheidverfahrens soll in den Fällen einer Verweigerung wegen Corona-Pandemie bis zum 19. April 2020 unterbleiben. Sofern bereits Ersatzvornahmen eingeleitet wurden, sollte keine Vollstreckung erfolgen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentü-mer bzw. die Mieterin oder der Mieter unter Hinweis auf die Corona-Pandemie den Zutritt verweigert.
Sofern der BSF hoheitlich tätig wird, sind ebenfalls die hoheitlichen Arbeiten auszuführen. Hierbei gilt das gleiche Prozedere wie bei den Weigerungen bei den privatrechtrechtlichen Schornsteinfegertätigkeiten. Der BSF hat die Weigerung im Kehrbuch bei den Bemerkungen einzutragen. Bis zum 19. April 2020 erfolgt kein weiterer Versuch, die hoheitlichen Tätigkeiten durchzuführen.
Diese Maßnahmen gelten bis zum 19. April 2020.