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Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw (§ 30 Abs. 3 und 4 StVO) in Schleswig-Holstein vor dem Hintergrund des Corona-Virus

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Weblink: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200318_erlass_sonntagsfahrverbot.html
Amtliche Veröffentlichung: (Amtsblatt, Verkündungsblatt o.ä.)
Normgeber: Land
Vom: 18.03.2020
Letzte Änderung durch: (ggf. Änderungen)
Außerkrafttreten am: 26.04.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der zunehmenden Verbreitung des sog. "Corona-Virus" (SARS-CoV-2) ist festzustellen, dass in Schleswig-Holstein in stärkerem Maße als gewöhnlich Artikel aller Art nachgefragt werden und es hierdurch zu vorübergehenden Versorgungsengpässen in Schleswig-Holstein kommen kann. Um die jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und die Wirtschaft wichtigen Güter - auch mit Blick auf längere Transportzeiten durch Grenzschließungen / Grenzkontrollen sowie besondere Bedarfe des Einzelhandels infolge veränderter Öffnungszeiten - zu garantieren, sind effiziente Lieferketten erforderlich.

Vor diesem Hintergrund erteilen wir für das Land Schleswig-Holstein hiermit eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 und 4 StVO. Dies gilt auch für Leerfahrten.

  • Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis 26. April 2020.
  • Diese Ausnahmegenehmigung ersetzt die Ausnahmegenehmigung vom März 2020.
  • Sollte eine frühere Aufhebung dieser Ausnahmeregelung möglich oder eine Verlängerung erforderlich sein, erfolgt eine gesonderte Mitteilung.
  • Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese dort eingeholt werden.
  • Ich bitten Sie, auch die Bußgeldstellen in Ihrem Zuständigkeitsbereich über diese Ausnahmeregelung zu informieren.

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration bitte ich, die für die Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots zuständigen Dienststellen der Polizei entsprechend zu unterrichten.

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