Download: | 200323_briefmlandraete_zweitwohnungen.pdf |
Weblink: | https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200323_Brief_Landraete_Zweitwohnungen.html |
Amtliche Veröffentlichung: | (Amtsblatt, Verkündungsblatt o.ä.) |
Normgeber: | Land |
Vom: | 23.03.2020 |
Letzte Änderung durch: | (ggf. Änderungen) |
Außerkrafttreten am: | (Wann tritt bzw. trat die Norm außer Kraft?) |
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat mit der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 17. März 2020 festgelegt, dass Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein untersagt sind. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Eine Regelung bezüglich der Nutzung von Nebenwohnungen (sog. Zweitwohnungen) erhält die Verordnung ausdrücklich nicht.
Mehrere Kreise haben zwischenzeitlich Allgemeinverfügungen erlassen, in denen die Nutzung von Nebenwohnungen im Sinne des Bundesmeldegesetzes im Kreisgebiet zeitlich begrenzt untersagt wird. Ausnahmen sind unter anderem für zwingende berufliche sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen vorgesehen.
Die Landesregierung und mein Haus haben hierzu in den vergangenen Tagen eine Reihe von Anfragen erreicht, insbesondere zum Umgang mit einzelnen Fallkonstellationen. Bei den Inhaberinnen und Inhabern von Nebenwohnungen ist insgesamt eine hohe Verunsicherung entstanden, in welchen Fällen eine Nutzung erfolgen kann. Ich halte es deshalb für dringend geboten, dass wir die Regelungen im Land zur Nutzung von Zweitwohnungen synchronisieren und insbesondere die Ausnahmen von einem Nutzungsverbot einheitlich definieren.
Ich bitte deshalb mit Nachdruck darum, dass entsprechende Allgemeinverfügungen in Schleswig-Holstein einheitlich gemäß der nachfolgenden Regelung gestaltet werden. Beim Erlass oder der Verlängerung entsprechender Allgemeinverfügungen ist die Nutzung von Nebenwohnungen nicht zu untersagen, wenn
Eine Allgemeinverfügung muss zudem vorsehen, dass aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen unter Darlegung der besonderen Gründe eine Ausnahmegenehmigung von der Nutzungsuntersagung bei der örtlich zuständigen Stelle beantragt werden kann.
Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Allgemeinverfügung in ihrer Nebenwohnung aufhalten, dürfen nicht zur Rückkehr an ihren Erstwohnsitz verpflichtet werden. Erfolgt dennoch eine Abreise, müssen für die Wiederanreise die oben genannten Vorgaben gelten.
Gesonderte Regelungen für Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand bleiben unberührt.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Grote